Mandantenbrief

Wohnungswirtschaft 1/2019

Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht

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In eigener Sache

Rom und seine Wuchermieten

„Wir steigen die Treppen des Hauses Stufe für Stufe höher. Wenige Meter über uns mutiert das, was bis eben noch ein Stimmengewirr war, in eine lautstarke Auseinandersetzung. Das Geschrei ruft auch andere Mieter auf den Plan, sich über das Treppengeländer zu beugen. In der Mitte der Treppe steht eine füllige Frau mit rabenschwarzen Haaren, die ihr zum Teil über die Schultern fallen, und verweigert drei Männern den Durchgang. Ihre dunklen Augen leuchten wütend. In einem Arm hält sie einen wenige Monate alten Jungen an sich gepresst, … fuchtelt … wild in der Gegend herum und redet laut. … Die drei Männer stehen schweigend da. Die erste `Runde` ging zweifellos an sie. Zwei dieser Männer, so viel ist klar, sind einfache Hausmeister, die als Leibwächter fungieren. Der dritte Mann in der Mitte muss der Hauptgegner sein. Er ist groß und dünn, hat eine Adlernase und hohle Wangen und trägt einen dunkelroten Umhang, der doppelt um seine Schultern gelegt ist. Sein undurchdringlicher, eisiger Blick ist beunruhigend. Es ist der Blick eines Raubtiers, das weiß, dass es am Ende der Sieger ist, egal wie die Dinge sich entwickeln. Der Anlass des aufgeregten Streits ist ein auch heute noch gängiger: eine Mieterhöhung.“

Welch ein gieriger Unsympath, werden Sie denken. So einem schrappigen Typen wären die im Hier und Jetzt vor dem Kadi verhandelten Schmähsprüche wie talentfreie Abrissbirne oder Miethai mit Wolfscharakter (MB 3/2018) trefflich auf den dürren Leib geschneidert! Die umkämpfte Wohnung befindet sich in einer 1A-Lage und … „kostet übrigens viermal so viel, wie in anderen Teilen …“ (nicht von Sachsen, Thüringen oder Bayern etc…, sondern…) „des Römischen Imperiums“… „Laut Jérome Carcopino kostete zu Zeiten Julius Caesars, also etwa 170 Jahre vor der Periode, die wir beschreiben, eine einfache Wohnung um die 2000 Sesterzen, eine Summe, mit der man sich unter Kaiser Trajan ein ganzes Landgut in Frosione hätte kaufen können.“ „In Rom hat jede insula einen Eigentümer. Aber er wird seine Mieten selten eigenhändig eintreiben, die `dreckige Arbeit` macht jemand anderer: ein professioneller Verwalter. … Der Eigentümer überlässt dem Verwalter alle oberen Stockwerke für fünf Jahre und erwartet im Gegenzug `nur` die Miete in der Beletage, die häufig aussieht wie ein vornehmes Stadthaus – und auch so viel kostet. Der Verwalter seinerseits hat die Aufgabe, sich um die Pflege und Instandhaltung des Hauses zu kümmern, Mieter zu suchen, Streit zu schlichten und schließlich auch Mieterhöhungen durchzusetzen. … Um Ordnung zu wahren, hat man regelrechte Überwachungsdienste aus Sklaven und Hausmeistern eingerichtet, die wiederum einem Sklavenaufseher unterstehen.“ Verwalter – ein cooler Job! „Wenn der Eigentümer ihm eine insula für 30 000 Sesterzen überlässt, kann er von den Untermietern mindestens 40 000 einnehmen. Das erklärt, warum Wohnen in Rom so teuer ist.“

(Zitate aus/nach „Ein Tag im alten Rom“, Goldmann, Taschenbuchausgabe März 2011, S. 98 ff.) Interessiert man sich für das Kaufkraftverhältnis von Sesterzen und heutigem Geld, findet man als Nachweis dessen, dass sich seit jener Zeit nicht viel verändert hat, folgenden Dialog unter www.geschichtsforum.de

Helmut: Tach – kann mir jemand sagen, ob man Sesterze in Euro umrechnen kann und wie? Antwort von hyokkose: So einfach umrechnen geht leider nicht. Ein Sklave kostete damals 2.500 Sesterzen. Aber wieviel Euro kostet ein Sklave heute?

Gute Frage! – > Die Antwort entnehmen Sie bitte Ihrem Lohnzettel…

Schlumpfhausen versus Megacity – in wieweit können Mietenspiegel der Nachbarstadt herangezogen werden?

Das Amtsgericht Darmstadt äußert sich zu diesem Thema (Urteil vom 10.10.2017)

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einer Wohnung in einer Stadt mit 27.000 Einwohnern den Mietenspiegel der Nachbargroßstadt (155.000
Einwohner) für eine Mieterhöhungsbegründung herangezogen. Dem Mieter gefiel diese Argumentation mit Hinweis auf die Gemeindegrößen überhaupt
nicht. So auch nicht dem Gericht. Sich auf den Mietenspiegel einer Nachbarstadt zu berufen sei vom Grundsatz her schon möglich, allerdings
müssten die Orte dann auch in den Kategorien Wirtschaft, Kultur und sozialer Infrastruktur miteinander vergleichbar sein.

„Ruhe!“ „Klappe!“ „Gusch!“ Beschränkung des Rederechts auf einer Eigentümerversammlung

(LG Frankfurt a. M., Urteil vom 7.6.2018)

Stellen wir uns vor, ein Eigentümer möchte auf der Versammlung eine Frage stellen. Außer „äääh“ und „ööh“ geht nichts mehr, da man ihm andauernd ins Wort fällt, ein anderer Eigentümer stellt den Beschlussantrag, die Diskussion zu beenden, man einigt sich hierauf – und … aus. Der verbal abgeschnittene stellt sodann den Beschlussantrag, die Diskussion wieder anzuleiern, selbiger wird abgelehnt – und wieder …aus.

Das daraufhin angerufene Gericht sieht im völligen Abschneiden des Rederechts einen formellen Mangel, der sich auch auf das Beschlussergebnis ausgewirkt habe. Um die Versammlung ordnungsgemäß abzuwickeln, könne die Redezeit zwar beschränkt werden, aber nicht „auf null“ (d. Red.). Beim Rederecht handele sich nämlich um ein elementares Teilhaberecht des Eigentümers, da dieses die Möglichkeit biete, auf die Willensbildung der anderen Eigentümer einzuwirken. Eine Einschränkung des Rederechts solle daher so „schonend“ wie möglich erfolgen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit hätte man statt des Ausschlusses von Wortmeldungen auf die Möglichkeit weiterer, allerdings zeitlich begrenzter Diskussionsbeiträge hinweisen müssen.

Briefkastenanschrift kann ausreichen – wenn auch Briefe in diesem Kasten ankommen!

(BFH, Urteil vom 13.6.2018)

Das Thema ist nicht neu. Kann ein Unternehmer Vorsteuer aus einer Rechnung ziehen, in der der Aussteller lediglich eine „Briefkastenanschrift“
angibt? Obwohl der Aussteller an dieser Adresse überhaupt keine wirtschaftliche Aktivität entfaltet?

In der Vergangenheit hatte man in diesen Fällen einen Vorsteuerabzug verweigert. Erst nachdem der EUGH die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung bejaht hatte, ließ sich auch der BFH erweichen und gab den Vorsteuerabzug frei. Was natürlich keinen Freibrief für „Scheinadressen“ darstellt. Und – ganz wichtig: die auf der Rechnung bestätigte Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein und der Leistungszeitpunkt ist korrekt zu benennen. Das sollte aber von vorneherein klar sein…

Wir haben diesen Mandantenbrief mit aller Sorgfalt verfasst. Wir bitten jedoch um Ihr Verständnis, dass wir für Richtigkeit und Vollständigkeit der hier gemachten Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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