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Archaischer Mietenspiegel als Begründungsquelle? Vermieter sieht alt aus

Aktuelle Mandanteninformation der Bavaria Treu AG

(BGH, URTEIL VOM 16.10.2019)

Stellen Sie sich vor, Ihr Vermieter hält Ihnen eine Mieterhöhung von 20% unter die Nase und verweist zur Begründung auf den Mietenspiegel von 1998. Ihr Lachen beschallt wahrscheinlich die halbe Stadt. Da Lachen aber keine zivilrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht (jedenfalls zumeist nicht), zog der archaisch Bemietspiegelte tatsächlich durch sämtliche Instanzen, bis hin zum Bundesgerichtshof. Dieser urteilte in des Mieters Sinne. Gäbe es keinen aktuellen Mietspiegel, könne der Vermieter prinzipiell auch einen älteren verwenden. Nur – 20 Jahre alte Daten seien, so der BGH, „schon im Ansatz“ nicht mehr geeignet. Hierdurch sei der Vermieter allerdings nicht übermäßig in seinem Entfaltungsdrang (d. Red.) beeinträchtigt, zumal es ja noch andere Mieterhöhungsmöglichkeiten gebe, etwa die Benennung von Vergleichswohnraum (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB).