Mandantenbrief

Steuerrecht 2/2020

Aktuelles aus dem Steuerrecht.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

2020 ist ganz klar ein Ausnahmejahr, nicht nur, was das Steuerrecht anbelangt. Bis März 2020 ging alles fast noch seinen gewohnten Gang, doch spätestens mit den ersten Lockdown-Anordnungen gab es wohl kaum jemanden, der nicht von den bundesweiten Einschränkungen betroffen war.

Derzeit leben wir in einer Unsicherheit, die zur neuen Normalität im Ausnahmezustand geworden ist. Das gesamte Ausmaß insbesondere der wirtschaftlichen Folgen der Krise ist noch nicht absehbar.

Mit nachfolgenden Hinweisen und aktuellen Neuerungen für die Wohnungswirtschaft möchten wir uns für dieses Jahr verabschieden. Wir – das Team der Bavaria Treu AG – danken Ihnen für Ihre Treue und Verbundenheit mit unserem Hause und wünschen Ihnen erholsame Festtage und ein erfolgreiches neues Jahr 2021.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Bavaria Treu AG

1. Befristete Mehrwertsteuersenkung:

Gültige Mehrwertsteuersätze 2020/2021

Bekanntermaßen wurden die Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020 von 19% auf 16% beim Regelsteuersatz und von 7% auf 5% beim ermäßigten Steuersatz abgesenkt.

Zum Jahresende ist allerdings eine erhöhte Wachsamkeit geboten: Für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden, müssen dann wieder 19% bzw. 7% berechnet werden. Das sollten Unternehmer auch entsprechend für Eingangsrechnungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs beachten.

Ausführung der Leistung

Für die Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung (bzw. Teilleistung) als ausgeführt gilt.

Anzahlungen

Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten für die gesamte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 19% bzw. 7%.

Wurden zuvor Anzahlungsrechnungen mit 16% bzw. 5% gestellt, muss in der Schlussrechnung auf die erhöhten Steuersätze korrigiert werden.

Bitte beachten Sie: Wir empfehlen Detailfragen zur (Wieder-) Anhebung der Umsatzsteuer mit Ihrem steuerlichen Berater individuell zu klären.

2. Neuerungen bei der Gewerbesteuer:

Höherer Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Finanzierungsaufwendungen (z.B. Zinsen für langfristige Darlehen, Zahlungen an stille Gesellschafter, aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) werden dem Gewerbeertrag zum Teil wieder hinzugerechnet, wodurch sich dieser und gegebenenfalls auch die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht.

Bisher galt für Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen ein Freibetrag von 100.000 € im Jahr. Bis zu dieser Höhe war die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen steuerlich unbeachtlich. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Freibetrag auf 200.000 € pro Jahr verdoppelt.

Hinweis: Die Regelung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden und gilt unbefristet.

3. Zeitlich begrenzte Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung:

Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mithilfe des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wiederbelebt.

Der steuerliche Investitionsanreiz beträgt maximal 25% pro Jahr (Faktor 2,5 gegenüber linearer AfA).

4. Erweiterte Möglichkeiten zum Verlustrücktrag:

Für juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und eG), galt ein Höchstbetrag von 1 Mio. €. Für Verluste des Jahres 2020 und 2021 wird die Höchstgrenze nun für juristische Personen auf 5 Mio.€ angehoben. Ab 2022 sollen dann für den Verlustrücktrag aus heutiger Sicht wieder die vorherigen Werte gelten.

Hinweis: Keine Änderungen / Anhebung beim Verlustvortrag.

5. Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie ab 2021:

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde 2019 die Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 beschlossen. Der bisher mögliche Abzugsbetrag von 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke wird ab 2021 auf 0,35 € ab dem 21. Kilometer erhöht. Von 2024 bis 2026 wird die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf dann 0,38 € pro Kilometer erhöht. Danach gilt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Anpassung, wieder der ursprüngliche Abzug von 0,30 €. Die Erhöhung ist sowohl anwendbar auf Unternehmer als auch auf Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

6. Gefahr für die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen:

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Hinweis: Die Tätigkeit darf aber nicht auch noch eine gewerbliche Betätigung enthalten (z.B. wenn neben dem Grundstück auch noch Betriebsvorrichtungen überlassen werden). In diesem Fall ist dann die gesamte erweiterte Kürzung gefährdet.

Als Beispiel für eine unschädliche Mitvermietung gelten zum Beispiel Heizungs- und Gartenanlagen. Wenn die mitvermieteten Vorrichtungen jedoch für die Vermietung nicht notwendig sind, gelten diese als begünstigungsschädlich.

Generell hat sich der BFH bereits 2019 gegen eine Bagatellgrenze für die schädliche Mitvermietung ausgesprochen.

In einem weiteren aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die tatsächliche Einbeziehung von Betriebsvorrichtungen in eine Gesamtmiete auch dann schädlich sein kann, wenn die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Dann müsse genau geprüft werden, ob tatsächlich eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgt ist oder zum Beispiel nur ein Fehler beim Vertragsvollzug vorlag.

7. Abgabefristen für Steuererklärungen:

Für die Steuererklärung 2020 gelten folgende Abgabefristen: Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07.2021 beim Finanzamt einzureichen. Bei der Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2022.

Die Abgabefrist für beratende Steuerpflichtige wurde für Steuererklärungen 2019 zwischenzeitlich bis zum 31.03.2021 verlängert (vgl. Pressemitteilung der BStBK vom 07.12.2020).

Wir werden selbstverständlich bemüht sein, Ihre Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist einzureichen.

8. Folgende Unterlagen können im Jahr 2021 vernichtet werden:

Nachstehend aufgeführte Buchungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2020 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2010 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2010 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2010 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2010 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 und früher
  • Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, die 2014 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2014 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2020 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.

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