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Gefahr für die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Aktuelle Mandanteninformation der Bavaria Treu AG

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Hinweis: Die Tätigkeit darf aber nicht auch noch eine gewerbliche Betätigung enthalten (z.B. wenn neben dem Grundstück auch noch Betriebsvorrichtungen überlassen werden). In diesem Fall ist dann die gesamte erweiterte Kürzung gefährdet.

Als Beispiel für eine unschädliche Mitvermietung gelten zum Beispiel Heizungs- und Gartenanlagen. Wenn die mitvermieteten Vorrichtungen jedoch für die Vermietung nicht notwendig sind, gelten diese als begünstigungsschädlich.

Generell hat sich der BFH bereits 2019 gegen eine Bagatellgrenze für die schädliche Mitvermietung ausgesprochen.

In einem weiteren aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die tatsächliche Einbeziehung von Betriebsvorrichtungen in eine Gesamtmiete auch dann schädlich sein kann, wenn die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Dann müsse genau geprüft werden, ob tatsächlich eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgt ist oder zum Beispiel nur ein Fehler beim Vertragsvollzug vorlag.