Wohnungswirtschaft

Eigentümerversammlungen

Mal hier, mal da, mal dort.

Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 13.7.2020

Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.11.2018

Denjenigen unter Ihnen, die sich mit der WEG-Verwaltung beschäftigen, dürfte eigentlich nichts Menschliches fremd sein. Ein tapferer Verwalter stand im Jahr 2020 vor der Wahl „entweder später oder gar nicht, beziehungsweise jetzt und in der frischen Luft!“ Und so trug es sich zu, dass man sich zur WEG-Versammlung unter freiem Himmel einfand. Auf dem gemeinschaftseigenen Spielplatz. Einige Miteigentümer/innen waren hierüber unamüsiert und zogen vor dem Kadi. Im Freien könne ja „jedermann“ zuhören, war ihr Hauptargument. Es fehle an der Nicht-Öffentlichkeit. Das Amtsgericht Berlin-Wedding sah das anders. Die Ortswahl „Spielplatz“ habe einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Aufgrund dessen Lage sei man auch weitgehend vor fremden Ohren geschützt gewesen.

Ähnlich bestärkt konnte ein Verwalter aus dem Prozess hervorgehen, in dem man sich zwei Jahre vor der Spielplatzversammlung in einer Waschküche eingefunden hatte. Dies ging deshalb durch, weil man gerade mal sieben Minuten gebraucht hatte, um zwei Tagesordnungspunkte durchzugehen. Das Landgericht Dortmund hebelte die Einwendungen einzelner Mitglieder gegen die Örtlichkeit mit seinem Urteil aus.