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Corona-Pandemie: Viertes Bevölkerungsschutzgesetz
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Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 zudem den Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen.
Das Gesetz sieht durch Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) das Inkrafttreten von bundeseinheitlichen Regelungen und Maßnahmen ab Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten sowie eine Verordnungsermächtigung für den Bund vor, um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Pandemiebekämpfung sicherzustellen.
Für die Unternehmen sind folgende Regelungen von besonderer Bedeutung:
- Gemäß § 28b Abs. 1 Ziffer 7e des Entwurfes sollen nichtöffentliche Kantinen von der Schließung ausgenommen werden, wenn der Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist.
- Der Entwurf sieht ferner eine Ausweitung der Kinderkrankentage in § 45 Abs. 2a SGB V vor. Pro Kind soll bei Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen für das Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf bis zu 30 (statt wie bisher für 20) Arbeitstage, für Alleinerziehende für 60 (statt bisher 40) Arbeitstage bestehen. Diese Änderung des SGB V soll bereits mit Wirkung zum 18.01.2021 in Kraft treten, während das Gesetz im Übrigen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.