Aktuelles

Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Tests für Beschäftigte

Mandanteninformation

Änderung der zweiten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Tests für Beschäftigte

Die Zweite Änderungsverordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.04.2021 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 30. Juni 2021. Neu ist die Einführung einer bundesweiten Pflicht zum Angebot von Beschäftigtentestungen.

Die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bleiben also bestehen:

Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen (10 qm pro Person), Verlagerung der Tätigkeit in die Wohnung der Arbeitnehmer, wenn keine betrieblichen Gründe dagegenstehen, Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbaren Kontakten und die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Über eine Verlängerung der bestehenden Maßnahmen wird die Verordnung um die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Tests für allen Beschäftigten einmal die Woche ergänzt.

Beschäftigtengruppen mit erhöhten Infektionsrisiko soll zweimal die Woche ein Testangebot unterbreitet werden.

Der neue § 5 Abs. 1 schreibt vor, dass zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona Virus SARS-CoV-2 anzubieten hat. Insofern wird empfohlen, Mitarbeitern, auch wenn sie nur einmal in der Woche das Unternehmen aufsuchen, ein Testangebot zu unterbreiten.

Leider versäumt es die Verordnung des Bundes, Anforderungen an die Tests oder deren Durchführung zu formulieren. Insofern verbleibt nur ein Verweis auf die einzelnen Bestimmungen der Bundesländer, wie etwa Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu nennen.

Gemäß § 5 Abs. 2 sind für folgende Beschäftigte mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche anzubieten:

  • den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  • den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  • den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselndem Kontakt mit anderen Personen treten.

Auch hier finden sich in der Begründung der Verordnung keine nennenswerten Erläuterungen. Wichtig ist, dass gemäß Abs. 3 der Verordnung entsprechende Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren sind.