Wohnungswirtschaft

Bundeskabinett beschließt Klimaschutzgesetz

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Der Entwurf des Klimaschutzgesetzes wurde am 12.05.2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Klimaschutzgesetz muss noch im Bundestag behandelt und beschlossen werden. Es wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.

Die Novelle des Klimaschutzgesetzes soll angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts schon kurz- bis mittelfristig zu mehr Klimaschutzmaßnahmen führen. Es soll aktiv gegen die Gefahren des Klimawandels vorgehen, so dass es nach 2030 nicht zu unverhältnismäßigen Einschränkungen der Freiheitsgrundrechte der heute jüngeren Menschen führt.

Im Gesetz wird ein neuer Zielpfad für die Treibhausgasminderungen in Deutschland definiert:

  • bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990,
  • bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und
  •  bis spätestens zum Jahr 2045 so weit, dass Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2045 sollen negative Emissionen erreicht werden.

Zu dem Gesetzesentwurf gibt es kein Impact-Assessement, d. h. derzeit weiß niemand, wie die Ziele erreicht werden können. Das Gesetz selbst macht sich einen schlanken Fuß und stellt fest: „Der Gesetzentwurf begründet keine unmittelbaren Pflichten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich daher nicht. Auch gegenüber Wirtschaftsunternehmen begründet der Gesetzentwurf keine unmittelbaren Pflichten und damit keinen Erfüllungsaufwand.”

Der Gebäudesektor soll allerdings für 2030 von allen Sektoren am wenigsten zusätzlich belastet werden.

Das Klimaschutzgesetz entfaltet seine Wirkung über Klimaschutzprogramme, die die konkreten Maßnahmen, z. B. im Ordnungsrecht, bei der Förderung und hinsichtlich Information, benennen, sowie über Sofortprogramme. Für die Klimaschutzprogramme bezieht die Bundesregierung den Lenkungskreis der Wissenschaftsplattform Klimaschutz sowie in einem öffentlichen Konsultationsverfahren weitere wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung, Länder, Kommunen, wirtschafts- und zivilgesellschaftliche Verbände ein. Die Sofortprogramme werden jedoch von Ministerien vorgeschlagen und von der Bundesregierung beraten und beschlossen. Der Bundestag wird informiert. Dies geht nur, soweit nicht die Gesetzgebungskompetenz des Bundestages bzw. des Bundesrates betroffen ist.

Aktuell wird ein Sofortprogramm 2022 vorbereitet, dessen Leitplanken sich im Klimapakt vom 12.05.2021 finden.

Bewertung:

Mit der gesetzlichen Verankerung der Treibhausgasneutralität für Deutschland bis 2045 verengt sich auch der Spielraum für wohnungswirtschaftliche Klimastrategien. Es gibt kein Restbudget in kg/m², das Gesetz verlangt für die Gebäude für 2045 Null kg/m². Das ist nur erreichbar, wenn die Beheizung und Warmwasserbereitung in allen bewirtschafteten Gebäude mit erneuerbaren Energien erfolgt.

Hinsichtlich der 2030-Ziele ist die Ambition noch einmal etwas verschärft worden. Derzeit besteht in allen Projektionen eine deutliche Lücke hinsichtlich der Zielerreichung. Sofortprogramme werden unser ständiger Begleiter sein.