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Das Transparenzregister wird zum Vollregister – Handlungsbedarf besteht!

Mandanteninformation

Mit Wirkung zum 1. August 2021 hat die Bundesregierung die Änderung des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) vom Auffangregister hin zum Vollregister beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG gestrichen, wonach eintragungspflichtige Daten vom Handelsregister direkt zum Transparenzregister gemeldet wurden. Künftig müssen die Daten zu allen wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar im Transparenzregister eingetragen werden.

Als wirtschaftlicher Berechtigter gilt grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt.

Nachdem dies z.B. bei Genossenschaften und kommunalen Gesellschaften nahezu ausgeschlossen ist, sind hier grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sogenannte „fiktiv wirtschaftlich Berechtigte“ und somit einzutragen.

Als Informationen sind Vor- und Nachname, Geburtstag, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten zu übermitteln.

Für im Handel- oder Genossenschaftsregister eingetragenen juristischen Personen, die bis einschließlich zum 31. Juli 2021 aufgrund der sog. Meldefiktion nicht zur separaten Eintragung der Daten zu den wirtschaftlichen Berechtigten verpflichtet waren, bestehen folgende Übergangsfristen:

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Im Folgenden müssen spätere Änderungen der wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Eine Nichtbeachtung der Pflichten ist bußgeldbehaftet.

Die Eintragung hat in elektronischer form bei der registerführenden Stelle – gegenwärtig die Bundesanzeiger Verlag GmbH – zu erfolgen. Weitere Informationen zur elektronischen Abgabe der Meldung einschließlich der Registrierung sind über die Internetseite des Transparenzregisters unter https://www.transparenzregister.de einsehbar.

Die Meldung und Überwachung können wir Ihnen gemeinsam mit unseren Kooperationsunternehmen der Bavaria Treu AG abnehmen.

Informationen dazu hält Ihr Ansprechpartner der Bavaria Treu AG für Sie bereit.