Wohnungswirtschaft

Baumfällen in der Betriebskostenabrechnung

Mandanteninformation

Ob das Fällen eines Baumes zu umlagefähigen Betriebskosten führt, war in der Fachwelt bisher durchaus umstritten. Nicht umsonst definiert § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Betriebskosten als „die Kosten … die … durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch … laufend entstehen.“ Im vorliegenden Fall wurde eine vierzig Jahre alte morsche Birke gefällt. Gefahrenabwehr stellt unzweifelhaft einen bestimmungsgemäßen Gebrauch dar. Aber geschieht das laufend? Eher nicht. Dennoch schlug sich der BGH auf Seiten der beklagten Vermieterin, welche vom Mieter die anteiligen Kosten der Baumfällaktion gefordert hatte.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Fällen eines nicht mehr standfesten Baums zwar einen Akt der Verkehrssicherung darstelle, jedoch nicht den Instandhaltungskosten zugerechnet werden könne. Vielmehr fielen die Kosten unter § 2 Nr. 10 BetrKV, auch wenn hier Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt würden. Dass diese Kosten nicht in jährlichen oder festgelegten Intervallen entstehen, sei nicht entscheidend. Da es sich bei Pflanzen und Gehölzen um Lebewesen handelt, seien Maßnahmen zu deren Pflege, frei formuliert (Red.), nicht in das baulich-technische Intervallschema der übrigen Betriebskosten zu pressen. Zeit sei hier, nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Lebenszeiten der Pflanzen und, hiermit verbunden, der fehlenden Planbarkeit der Maßnahmen nicht das entscheidende Kriterium. Zudem seien die Kosten einer Baumfällung für einen von seinem grünen Umfeld profitierenden Mieter durchaus vorhersehbar.