Wohnungswirtschaft

Erstmals virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich

Mandanteninformation

Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Wohnungseigentümer­­­­gemeinschaften, Vereinen und Stiftungen

Die gesetzliche Regelung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gilt bis Ende August 2022: Erstmals virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich

Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten infolge der Pandemie erforderliche Beschlüsse fassen.

Es wurden gesetzlich vorübergehende Möglichkeiten geschaffen, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.

Diese im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 enthaltenen Regelungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Durch Art. 16 des Aufbauhilfegesetzes 2021 wurden sie bis zum 31. August 2022 verlängert.