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Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen bereits rückwirkend zum 01.01.2023

Die EU-Kommission hat am 17.10.2023 einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie werden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§ 267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt und damit um ca. 25% angehoben. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben.

Die Schwellenwerte für große Unternehmen werden von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.

Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts eingestuft wird. Von der Anhebung der Schwellenwerte profitieren Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften.

Am 21.12.2023 wurde die delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Europäischen Kommission zur Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist am 24.12.2023 in Kraft getreten.

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.12.2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht (vgl. Anlage). Die Änderungen dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie im Handelsbilanzrecht.

Der Referentenentwurf zur Änderung des Handelsbilanzrechts sieht vor, dass die angepassten Größenkriterien bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden dürfen. Den Unternehmen wird somit das Wahlrecht eingeräumt, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur vorgezogenen Berücksichtigung der angepassten Schwellenwerte ist damit nicht verbunden. Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, so ist bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen.