Wohnungswirtschaft

Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) für verpflichtete Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtete Rechtsanwälte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Die Pflicht zur Registrierung besteht, sobald die Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024.

Dies betrifft zum einen Unternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG ausüben und zum anderen Unternehmen, die Bauträgergeschäfte ausüben und damit als Güterhändler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG gelten. Ebenso gilt dies für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung

Im Zuge der zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Pflicht zur Registrierung kam ebenfalls die Frage auf, wie die Stellung von selbstständigen Rechtsanwälten, Syndikusrechtsanwälten und nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen Unternehmensjuristen, die bei Unternehmen oder Verbänden angestellt sind, im Hinblick auf die Verpflichtetenstellung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und die damit verbundenen Folgen einzuordnen ist.

Dabei geht es im Wesentlichen um zwei Fragen: Sind Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte und nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassene Unternehmensjuristen Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und müssen sich bei der FIU registrieren? Gibt es darüberhinausgehende Verpflichtungen nach dem GwG, die von den einzelnen Personen und/oder den Unternehmen und Verbänden zu beachten sind?

Das vorliegende Rundschreiben konzentriert sich auf die Frage, ob Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte oder nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassene Unternehmensjuristen, als Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gelten und sich bei der FIU registrieren müssen. Zu den möglichen weitergehenden Verpflichtungen nach dem GwG erfolgt eine separate Information, da insoweit noch offene Rechtsfragen abgestimmt werden müssen.

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Differenzierung zwischen selbstständigen Rechtsanwälten, Syndikusrechtsanwälten und Unternehmensjuristen

Bei den entsprechenden rechtlichen Einschätzungen muss zwischen selbstständigen Rechtsanwälten, Syndikusrechtsanwälten und Unternehmensjuristen unterschieden werden.

1.1

Als selbstständige Rechtsanwälte werden im Folgenden Anwälte eingestuft, die über eine Zulassung nach § 12 BRAO verfügen und ihre anwaltliche Tätigkeit als selbstständiger niedergelassener Rechtsanwalt (ggf. im Nebenberuf) – unabhängig von einer Tätigkeit in einem Unternehmen oder Verband – ausüben.

1.2

Syndikusrechtsanwälte sind angestellte Anwälte, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses anwaltlich für einen nicht von § 46 Abs. 1 BRAO umfassten Arbeitgeber (Unternehmen, Verbände) tätig sind, vgl. § 46 Abs. 2 BRAO. Sie bedürfen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a BRAO.

1.3

Als Unternehmensjuristen werden angestellte Juristen bezeichnet, denen es an der erforderlichen Zulassung bzw. Kammerzugehörigkeit im Zusammenhang mit ihrer angestellten beruflichen Tätigkeit fehlt. Dies können z. B. Juristen sein, die überhaupt keine Zulassung als Rechtsanwalt im Sinne der BRAO haben. Es können aber auch Personen sein, die eine Zulassung nach § 12 BRAO, aber keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO haben; Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft jenseits des Anstellungsverhältnisses sind insofern möglich.

In der Anlage 1 zu diesem Schreiben haben wir eine Übersicht zur Verpflichtetenstellung und Registrierungspflicht in Bezug auf diese drei Personengruppen beigefügt. Dieser Übersicht liegen folgende Erwägungen zugrunde:

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Zur Verpflichtetenstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG

2.1

Selbstständige Rechtsanwälte sind in ihrer Eigenschaft als selbstständig tätige Anwälte immer Verpflichtete im Sinne des GwG, soweit sie eine der in § 2 Abs. 1

Nr. 10 GwG2 gelisteten Tätigkeiten ausführen. Sie sind ohne Privilegierungsmöglichkeiten zur selbstständigen Umsetzung aller Normen des GwG verpflichtet.

2.2

Syndikusrechtsanwälte sind Verpflichtete im Sinne des GwG, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Syndikusrechtsanwälte Tätigkeiten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben.3

Die Ausübung nicht-anwaltlicher Tätigkeiten, z. B. Geschäftsleitungsaufgaben oder Maßnahmen im Rahmen einer Prokura, stellen kein Handeln im Rahmen der Berufsausübung i. S. v. § 2 Abs. 1 GwG dar und begründen daher keine Verpflichteteneigenschaft.

Für die Stellung als Verpflichteter ist es dabei auch unerheblich, ob der Mandant als Arbeitgeber ebenfalls ein Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 GwG ist. Dies hat nur im Hinblick auf den Umfang der weiteren möglichen GwG-Verpflichtungen Relevanz.

2.3

Wie die Bundesrechtsanwaltskammer in ihren Auslegungshinweisen zum GwG ausführt, sind angestellte Unternehmensjuristen, die nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, im Rahmen dieser Tätigkeit im Unternehmen oder Verband keine Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, unabhängig davon, ob sie als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen sind (und diesbezüglich ggf. Verpflichtete sind).4

Dies gilt auch, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG wahrnehmen. Ihnen fehlt im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit die Zulassung bzw. Kammerzugehörigkeit, welche die Verpflichtetenstellung auslösen würde.

Zu beachten ist jedoch, dass in Bezug auf eine eventuelle selbstständige (externe) Tätigkeit als zugelassener Anwalt die vollständigen Vorschriften des GwG ohne Privilegierungen Anwendung finden, wenn insoweit Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausgeübt werden.

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Zur Registrierungspflicht

In Bezug auf die Registrierungspflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG bleibt festzuhalten:

Selbstständige Rechtsanwälte sind in ihrer Eigenschaft als selbstständig tätige Anwälte immer Verpflichtete im Sinne des GwG, soweit sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gelisteten Tätigkeiten ausführen, und sind damit zur Registrierung verpflichtet.

Syndikusrechtsanwälte sind Verpflichtete des GwG, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Syndikusrechtsanwälte anwaltliche Tätigkeiten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben, und sind damit zur Registrierung verpflichtet.

Unternehmensjuristen, die nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sind, unterliegen keinerlei Verpflichtungen nach dem GwG und sind daher auch nicht zur Registrierung verpflichtet; unabhängig davon, ob sie als (niedergelassener) Rechtsanwalt zugelassen sind (und diesbezüglich ggf. Verpflichtete sind).

Aktuell ist es noch nicht mit Bußgeld bewährt, wenn keine fristgerechte Registrierung bis 1. Januar 2024 erfolgt. Dennoch sollte die Registrierung zeitnah vorgenommen werden. Die Registrierung ist erforderlich, um eine eventuell nötige Verdachtsmeldung abzugeben. Insofern sollte nicht zugewartet werden, bis einmal eine Verdachtsmeldung nötig ist, da der dann anstehende Registrierungsvorgang die Verdachtsmeldung verzögern könnte. Dies würde dann wiederum bußgeldbewährt sein (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG).