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Änderungen im DRS 21 Kapitalflussrechnung: Darstellung von Zuschüssen

Mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (DRÄS 13) ergeben sich Änderungen im Deutschen Rechnungslegungsstandard DRS 21 „Kapitalflussrechnung“. Diese Anpassungen betreffen insbesondere den Ausweis von Zahlungsströmen aus erhaltenen und gewährten Zuschüssen sowie Regelungen zum Cash-Pooling und zur Behandlung von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf von Anteilen an Tochterunternehmen. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen im Bereich Zuschüsse dargestellt:

Die Änderungen sehen spezifische Regelungen für den Ausweis von Ein- und Auszahlungen aus erhaltenen und gewährten Zuschüssen vor:

Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Diese Zuschüsse stehen in direktem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen.

Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen, die Gesellschafter in ihrer Funktion als Gesellschafter gewähren, sind hingegen dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Ist der Gesellschafter eine Gebietskörperschaft ist somit nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wo die Einzahlungen darzustellen sind.

Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und Aufwandszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Diese Zuschüsse dienen dazu, laufende Aufwendungen zu mindern oder Ertragsausfälle zu kompensieren.

Einzahlungen aus erhaltenen privaten Zuschüssen, die an eine Gegenleistungsverpflichtung geknüpft sind, sind ebenfalls dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

Auszahlungen von gewährten Zuschüssen sind, sofern sie an eine Gegenleistungsverpflichtung des Empfängers geknüpft sind, dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Bei gewährten Investitionszuschüssen sind die Auszahlungen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, sofern das Unternehmen durch den Zuschuss das wirtschaftliche Eigentum an einem Vermögensgegenstand erlangt.

Weitere Änderungen betreffen Regelungen zur Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen und -Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds und Präzisierungen zur Behandlung von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf von Anteilen an Tochterunternehmen.

Die Änderungen durch DRÄS 13 gelten bereits rückwirkend für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre und sind somit erstmalig in Abschlüssen zum 31.1.2023 zu berücksichtigen.

Wir empfehlen allen Unternehmen, sich mit den vorgeschlagenen Änderungen vertraut zu machen und ihre Finanzberichterstattung entsprechend anzupassen. Für weitergehende Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.