Wohnungswirtschaft
Finale Selbsterklärung zu den Energiepreisbremsen – jetzt noch Antrag auf Fristverlängerung stellen
Die Bundesregierung hat Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen unter anderem mit den Strom- und Gaspreisbremsen von den gestiegenen Energiekosten entlastet. Diese im Herbst 2022 eingeführten Energiepreisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen.
Mit diesen Entlastungen gehen allerdings auch Pflichten einher, die auch Wohnungsunternehmen betreffen können. Konkret müssen bestimmte Lieferanten eine sogenannte finale Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG abgeben.
Verpflichtete Lieferanten können dabei auch Wohnungsunternehmen sein, deren Entlastungsbetrag (also insbesondere die durch die Preisbremsen erlangten Kostenvorteile) in mindestens einem Monat den Betrag von T€ 150,0 überschritten hat oder Unternehmen, die eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben.
Grundsätzlich war die finale Selbsterklärung bis spätestens 31.05.2024 an die Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen zu übermitteln. In begründeten Fällen, z. B. weil der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2023 noch nicht vorliegt oder die Prüfung von “relevanten Input-Größen“ noch nicht abgeschlossen werden konnte, war eine Antragstellung auf Fristverlängerung von drei Monaten möglich. Aufgrund der teils gravierenden Unklarheiten, die mit dem Gesetz verbunden sind, gewährt die Prüfbehörde in begründeten Fällen (z.B. andauernde Jahresabschlussprüfung) über den 31.05.2024 hinaus bis zum 30.06.2024 die Möglichkeit, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Daneben wird auf das Verhängen von Bußgeldern für eine verspätete Einreichung der finalen Selbsterklärung bis zum 02.09.2024 verzichtet (siehe dazu die Informationen auf der Homepage der Prüfbehörde, die laufend aktualisiert werden: https://pruefbehoerde.pwc.de/).
“Relevante Input-Größen“ sind auf Nachfrage bei der Prüfbehörde auch Angaben, die für die Betriebskostenabrechnung notwendig sind. Nach Mitteilung der Prüfbehörde gilt die Möglichkeit der Fristverlängerung also dann, wenn die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt werden konnte, weil etwa Abrechnungsunterlagen fehlen.
Idealerweise sollte ein Antrag auf Fristverlängerung den jeweiligen Lieferanten mitgeteilt werden. In jedem Fall aber sind die Lieferanten über gewährte Fristverlängerungen zu informieren.
Hinweis:
Zur Einhaltung der Frist reichen zunächst auch Schätzungen aus. Diese sind in dem Template (Hinweis auf Schätzung) zur finalen Selbsterklärung zu deklarieren. Basis der Schätzung könnten etwa Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre sein.
Insofern besteht dringender Handlungsbedarf zu prüfen, ob der Betrag von T€ 150,0 in einem Monat überschritten wurde. Hierbei zählen auch die Entlastungen, die an Mieter:innen weitergegeben wurden. Ist dieser Schwellenwert überschritten, muss die finale Selbsterklärung abgegeben oder dringend Fristverlängerung beantragt werden.
Hierzu ein Rechenbeispiel:
Eine 4-köpfige Familie hat in ihrer Mietwohnung einen jährlichen Gasverbrauch von 15.000 kWh. Infolge der Preissteigerungen ist der Gaspreis von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen, was durchschnittliche monatliche Mehrkosten von € 175,00 nach sich zieht. In Folge der Gaspreisbremse wurden diese Mehrkosten auf durchschnittlich € 75,00 pro Monat reduziert, sodass für diese Wohnung ein rechnerischer monatlicher Entlastungsbetrag von € 100,00 vorliegt.
Versorgt das Wohnungsunternehmen (der Vermieter) z.B. durch zentrale Wärmeversorgung mittels Gasheizungen nun rechnerisch mehr als 1.500 derartig typisierte Wohnungen mit Wärme sind (im Durchschnitt) die T€ 150,0 pro Monat überschritten, sodass das Wohnungsunternehmen verpflichteter Lieferant im o.g. Sinne ist. (Hinweis: Dies ist lediglich ein stark vereinfachtes Zahlenbeispiel. Die Berechnung hat individuell je Wohnungsunternehmen anhand der realen Verbräuche und der daraus resultierenden tatsächlichen Entlastungen bezogen auf jeden konkreten Monat zu erfolgen).
Für die Betrachtung des Schwellenwerts von T€ 150,0 sind sämtliche Verbräuche über alle Versorger jeweils in den Bereichen Strom (StromPBG), Gas und Fernwärme (beide EWPBG) aufzuaddieren.
Die sogenannten Dezember-Hilfen 2022 fallen dabei nicht in die Anwendungsbereiche von StromPBG und EWPBG. Die in diesem Zusammenhang gewährten Beträge sind demnach nicht einzubeziehen.
Hinweis für Unternehmensverbünde (etwa kommunale Wohnungsunternehmen):
Daneben sind auch Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als € 2,0 Mio. erhalten haben, verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie der Prüfbehörde eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG zu machen. Solche Unternehmen sollten ihren Lieferanten auch eine finale Selbsterklärung übermitteln, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.
Als Unternehmensverbund gelten dabei auch Gebietskörperschaften und die von ihr kontrollierten (Wohnungs-) Unternehmen. Nach Auskunft der Prüfbehörde sollte gleichwohl eine allein auf das betreffende Unternehmen bezogene finale Selbsterklärung abgegeben werden. Im Fall kommunaler Wohnungsunternehmen sollte sich vor dem Hintergrund der zu addierenden Entlastungsbeträge für den Verbund aber eng mit der Kommune abgestimmt werden.
Weiterhin zu beachten:
Bitte beachten Sie, dass die Nichtabgabe einer Selbsterklärung, sofern Sie dazu verpflichtet sind, bußgeldbewährt ist und der Versorger ggf. Rückforderungen der gezahlten Entlastungen geltend machen kann.
Sollten Sie in der beigefügten FAQ-Liste oder in den jeweils verlinkten Dokumenten keine Antwort auf Ihre Fragen erhalten, wenden Sie sich bitte – insbesondere aufgrund der kurzen verbleibenden Frist – direkt per E-Mail an die zuständige Prüfbehörde unter de_pruefbehoerde_epb@pwc.com.
Neue FAQ-Liste
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit der zuständige Prüfbehörde ihre FAQ-Liste “Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG” angepasst und veröffentlicht. Die neue Version 16 ist als Anlage beigefügt.
Verwiesen wird insbesondere auf die Ergänzungen unter 2.5 “Was ist bei Mietverhältnissen zu beachten?”:
Neben einer Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars zur Abgabe der finalen Selbsterklärung wird darauf hingewiesen, dass sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der endgültigen Selbsterklärung die Entlastungssumme, die auf die Mieter entfällt, noch nicht bekannt ist, weil bspw. die Jahresendabrechnung des Energielieferanten noch nicht vorliegt oder die Abrechnungszeiträume vom Kalenderjahr abweichen, eine bestmögliche Schätzung mit dem entsprechenden Hinweis “Schätzung” zu erfolgen hat. Die Wahl des anzuwendenden Schätzungsverfahrens obliegt dem Vermieter und sollte nachvollziehbar sein.
Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
Eine weitere Klarstellung betrifft die Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber bei Überschreiten einer Entlastungssumme von T € 100,0, vgl. Ziff. 2.18 (Transparenzerklärung). Entsprechende Meldungen haben über das TAM-Meldeportal zu erfolgen. Eine Verlinkung ist in der FAQ-Liste eingerichtet.
Klargestellt wurde auch, dass sofern eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung bis zum 2. September 2024 gewährt wurde, die Mitteilung an den Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens zum 30. September 2024 zu erfolgen hat. Ein erneuter Antrag auf Fristverlängerung nach § 22 Abs. 5 EWPBG ist nicht erforderlich.