Wohnungswirtschaft

Zweite Berechnungsverordnung (II. BV): Anpassung der Pauschalen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zum 01.01.2026

Mandanteninformation

Im Rahmen der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen verändern sich gemäß § 26 Abs. 4 II. BV und § 28 Abs. 5a II. BV die ansetzbaren Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten alle drei Jahre entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Maßgeblich hierfür ist die Veränderung im Oktober 2025 gegenüber Oktober 2022. In diesem Zeitraum erhöhte sich der Verbraucherpreisindex von Oktober 2022 (113,5 = 100%) bis Oktober 2025 (123,0 = 108,37%) um 8,37%. Auf dieser Basis gelten ab 01.01.2026 die folgenden Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten (Angaben pro Jahr).

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