Recht

Drohnenflug über Wohnanlage: Vermessung durch Vermieter kann zulässig sein

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Drohnen werden in der Wohnungswirtschaft zunehmend für technische Prüfungen und Sanierungsvorhaben eingesetzt. Ihr Einsatz berührt regelmäßig Fragen des Schutzes der Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bewohner. Ein Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Januar 2026 (Az. 222 C 2/26) zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Drohnenflug über einer Wohnanlage (im Fall konkret einer Dachgeschosswohnung) zulässig sein kann.

Die Entscheidung

Im konkreten Fall sollte das Dach eines Wohngebäudes für eine energetische Sanierung vermessen werden. Hierfür war ein kurzer Drohneneinsatz vorgesehen. Ein Bewohner der Dachgeschosswohnung wollte dies im Wege einer einstweiligen Verfügung verhindern, weil er eine unzulässige Beeinträchtigung seiner Privatsphäre befürchtete.

Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts war der Drohneneinsatz im konkreten Fall rechtmäßig. Maßgeblich war, dass der Flug einem klaren Zweck diente, nur wenige Minuten dauern sollte und vorab angekündigt worden war. Zudem stellte das Gericht darauf ab, dass der Einsatz der Drohne das mildere Mittel gegenüber einer Gerüststellung und Dachbegehung war, die mit stärkeren und längeren Beeinträchtigungen verbunden gewesen wären.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes sah das Gericht keinen Anspruch auf Unterlassung. Entscheidend war die Abwägung im Einzelfall. Das Interesse des Eigentümers an der Vorbereitung der Sanierungsmaßnahme überwog hier die zu erwartende Beeinträchtigung der Privatsphäre des Bewohners.

Bedeutung für die Vermietungspraxis

Der Beschluss ist für Wohnungsunternehmen und Genossenschaften vor allem bei Dachprüfungen, Bestandsaufnahmen und Sanierungsvorhaben relevant. Er zeigt, dass Drohneneinsätze nicht von vornherein unzulässig sind, sondern bei sachlichem Anlass und zurückhaltender Durchführung zulässig sein können.

Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass es immer auf die konkreten Umstände ankommt. Je stärker private Bereiche betroffen sein können, desto höher sind die Anforderungen an Planung, Information der Bewohner und eine schonende Ausgestaltung der Maßnahme.

Handlungsempfehlung

Wohnungsunternehmen sollten Drohneneinsätze frühzeitig vorbereiten und den Zweck der Maßnahme klar dokumentieren. Bewohner sollten vorab verständlich über Anlass, Zeitpunkt und Dauer informiert werden.

Wichtig ist außerdem, den Eingriff so gering wie möglich zu halten. Aufnahmen sollten sich auf das erforderliche Maß beschränken, keine Einblicke in Wohn- oder Rückzugsbereiche ermöglichen und die berechtigten Interessen der Bewohner respektieren. Wird ein externer Dienstleister beauftragt, sollten klare Vorgaben zur Durchführung und zum Umgang mit dem Bildmaterial vereinbart werden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München stärkt damit den praxistauglichen Einsatz moderner Technik, macht aber zugleich deutlich, dass der Schutz der Privatsphäre der Bewohner ein zentraler Maßstab bleibt.