Recht
Lithium-Ionen-Akkus als Brandrisiko: Drei Entscheidungen mit Bedeutung für die Wohnungswirtschaft
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E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter und Akkuwerkzeuge gehören zum Alltag vieler Mieterinnen und Mieter. Damit rückt auch der sichere Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus stärker in den Fokus. Die Rechtsprechung nimmt mögliche Brandgefahren ernst.
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. Januar 2024 (Az. 8 U 24/22), das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Juli 2024 (Az. 5 O 26/23) und die Oldenburger Entscheidungen aus 2025/2026 zeigen:
Ein Akkubrand führt nicht automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die jeweils anwendbare Haftungsgrundlage.
Der Fall des LG Lübeck
Ein E-Bike-Händler hatte Räume in einer gewerblich genutzten Halle angemietet. Dort lud er erstmals ein gebraucht erworbenes E-Bike mit unbekannter Vorgeschichte. In der Nacht entstand ein Brand, der die Halle erheblich beschädigte. Nach sachverständiger Begutachtung war das Feuer von dem fest im E-Bike verbauten Lithium-Ionen-Akku ausgegangen.
Der Händler ließ den Ladevorgang über Nacht unbeaufsichtigt und verließ die Halle, ohne den Ladestecker zu ziehen. Darin sah das Gericht eine fahrlässige Verletzung mietvertraglicher Schutz- und Obhutspflichten (§§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Gerade beim erstmaligen Laden eines gebrauchten E-Bikes mit unbekannter Vorgeschichte seien besondere Vorsicht und Überwachung zumutbar.
Das betroffene E-Bike konnte eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h erreichen und war deshalb ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Anders als übliche Pedelecs fiel es nicht unter die Ausnahme des § 1 Abs. 3 StVG.
Der Schaden musste sich „bei dem Betrieb“ dieses Kraftfahrzeugs ereignet haben. Dies bejahte das Gericht, weil der Brand von dem im Fahrzeug verbauten Akku als Betriebseinrichtung ausging und nahm eine verschuldensunabhängige Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG an. Der Händler musste 214.793,88 Euro sowie weitere Schäden aus dem Brandereignis ersetzen.
Der Fall des KG Berlin
Dem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. Januar 2024 (Az. 8 U 24/22) lag ein Brand in gewerblich genutzten Büroräumen zugrunde. Beschäftigte einer Untermieterin hatten sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal geladen. Während des Ladevorgangs kam es zu einem Brand mit erheblichen Sachschäden.
Das Gericht bewertete das gewerbliche Laden auf der brennbaren Unterlage als pflichtwidrig. Erforderlich seien ein nicht brennbarer Untergrund, ausreichender Abstand zu brennbaren Gegenständen, geeignete Löschmittel und eine Unterweisung der Beschäftigten. Außerdem waren Akkus verwendet worden, die der Hersteller des Ladegeräts nicht freigegeben hatte.
Den Vergleich mit dem üblichen Laden von Mobiltelefonen oder Tablets wies das Kammergericht zurück: Das gewerbliche Laden von sechs 18-Volt-Akkus sei wegen Größe, Anzahl und Umgebung anders zu beurteilen. Welche Anforderungen bei privaten Ladevorgängen mit kleinen Akkus gelten, war ausdrücklich nicht Gegenstand der Entscheidung.
In dem Verfahren nahm die Geschäftsinhaltsversicherung der Vermieterin die gewerbliche Untermieterin nach Regulierung des Schadens aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) auf Regress in Anspruch. Es ging also nicht darum, ob ein Akkubrand grundsätzlich versichert ist, sondern um die Haftung der Untermieterin für den verursachten Schaden.
Das Kammergericht bestätigte die Verurteilung zur Zahlung von 73.518 Euro. Die Untermieterin hatte durch den vermeidbar riskanten Ladevorgang ihre vertraglichen Schutzpflichten verletzt (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB; Zurechnung des Mitarbeiterverhaltens nach § 278 BGB). Ein für die Gebäudeversicherung entwickelter Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit war auf die hier betroffene Geschäftsinhaltsversicherung nicht übertragbar.
Besonders wichtig ist die Feststellung des Gerichts, dass Brand- und Explosionsgefahren von Lithium-Ionen-Akkus sowie die Risiken nicht freigegebener Kombinationen aus Akku und Ladegerät allgemein bekannt sind. Gewerbliche Ladevorgänge müssen diese Risiken daher berücksichtigen.
Für private Ladevorgänge lässt sich aus dem Beschluss dagegen keine pauschale Haftungsregel und erst recht kein generelles Ladeverbot ableiten. Die Grundsätze zum sicheren Ladeumfeld bieten dennoch eine sinnvolle Orientierung.
Der Fall des LG Oldenburg
Eine wichtige Differenzierung enthält das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2025 (Az. 6 O 1729/25). Das Oberlandesgericht Oldenburg hielt die dagegen eingelegte Berufung in einem Hinweisbeschluss vom 12. März 2026 (Az. 9 U 8/26) für offensichtlich aussichtslos.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Brand von dem Akku eines E-Bikes ausgegangen, das unter einem Carport an einem vermieteten Einfamilienhaus abgestellt war. Das Fahrrad war rund zwei Monate zuvor leicht gestürzt; Akku und Fahrrad blieben äußerlich unbeschädigt und wurden anschließend weiter genutzt.
Nach Regulierung des Gebäudeschadens verlangte der Wohngebäudeversicherer von der Privathaftpflichtversicherung der Mieterin einen Ausgleich (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog). Er meinte, die Mieterin hätte den Akku wegen des vorangegangenen Sturzes vorsorglich in einer Fachwerkstatt untersuchen lassen müssen.
Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar muss sich ein Mieter grundsätzlich entlasten, wenn feststeht, dass die Brandursache ausschließlich aus seinem Obhuts- und Gefahrenbereich stammt. Hier fehlte es aber an einer erkennbaren Pflichtverletzung: Weder Herstellerhinweise noch sonstige Sicherheitsvorgaben verlangten nach einem leichten Sturz ohne sichtbare Schäden oder Funktionsstörungen eine fachmännische Akkuprüfung.
Auch nach der im Hinweisbeschluss geäußerten Einschätzung des Oberlandesgerichts lagen weder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch ein Verschulden der Mieterin vor. Die bloße Tatsache, dass ein Lithium-Ionen-Akku den Brand verursacht hat, genügt daher nicht für eine Haftung. Maßgeblich bleibt, ob konkrete, für den Nutzer erkennbare Sicherheits- oder Sorgfaltspflichten verletzt wurden.
Bedeutung für die Wohnungswirtschaft
Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Situationen und Anspruchsgrundlagen. Gerade deshalb sind sie für Wohnungsunternehmen aufschlussreich: Sie zeigen sowohl erhöhte Anforderungen bei erkennbar riskanten Ladevorgängen als auch die Grenzen einer Haftung ohne feststellbare Pflichtverletzung.
Im Lübecker Fall griff wegen des bis zu 85 km/h schnellen Fahrzeugs die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Übliche Pedelecs bis 250 Watt, deren Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet, gelten dagegen nach § 1 Abs. 3 StVG nicht als Kraftfahrzeuge. In den Berliner und Oldenburger Fällen stand demgegenüber die Verletzung konkreter Sorgfalts- oder Schutzpflichten im Mittelpunkt.
Lithium-Ionen-Akkus werden in Wohnungen, Kellern, Fahrradräumen und Tiefgaragen geladen. Ein Defekt kann zu hohen Temperaturen, starker Rauchentwicklung und einem schwer kontrollierbaren Brand führen. Die technische Gefahr allein beantwortet jedoch noch nicht die rechtliche Frage, wer im Schadensfall haftet.
Die Entscheidungen machen Wohnungsunternehmen nicht zu Garantiegebern für jeden Akkubrand und begründen keine pauschale Pflicht zu bestimmten Einzelmaßnahmen. Sie sprechen aber dafür, die selbst beherrschten Bereiche und bereitgestellten Ladeangebote risikogerecht zu organisieren.
Praxishinweise für Wohnungsunternehmen
- Hausordnungen und Nutzungsregelungen überprüfen
Hausordnungen oder Nutzungsvereinbarungen können klare, konkrete und verhältnismäßige Regeln zum Laden und Lagern von E-Bikes, Pedelecs, E-Scootern und Akkus enthalten.
Regelungen für Gemeinschaftsräume und Flucht- und Rettungswege sind dabei regelmäßig weniger problematisch als pauschale Verbote des Ladens innerhalb der Wohnung.
Eine einseitige Hausordnung kann grundsätzlich bestehende Pflichten konkretisieren, aber nicht beliebig neue Beschränkungen des vertragsgemäßen Wohngebrauchs schaffen. Ein generelles Verbot des Ladens von Akkus innerhalb der Wohnung lässt sich daher nicht ohne Weiteres ableiten.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, muss die nach Wahrscheinlichkeit und möglicher Schwere des Schadens erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Mietverhältnis kann dies zugleich eine vertragliche Schutzpflicht sein (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, NJW 2018, 2956 Rn. 12 und 18).
- Fahrrad- und Gemeinschaftsräume bewerten
Bei Fahrradabstellräumen und sonstigen Gemeinschaftsflächen sollte insbesondere geprüft werden,
- ob Flucht- und Rettungswege frei bleiben und das Laden dort brandschutzrechtlich zulässig ist,
- ob Steckdosen, Stromkreise und Schutzeinrichtungen für die vorgesehene Nutzung geeignet sind,
- ob ungeeignete Mehrfachsteckdosen, Verlängerungsleitungen oder provisorische Ladeplätze genutzt werden,
- ob Anzahl und Lagerung der Akkus besondere Brandlasten oder eine brandschutztechnische Trennung erfordern.
- Mieter sensibilisieren
Klare, leicht verständliche Hinweise können einen wichtigen Beitrag zur Schadensprävention leisten.
Empfehlenswert sind Hinweise darauf,
- nur die vom Hersteller freigegebenen Ladegeräte zu verwenden und die Herstellerangaben zu beachten,
- beschädigte, verformte, aufgeblähte oder ungewöhnlich heiße Akkus nicht weiter zu benutzen oder zu laden,
- Akkus nach Stürzen zu kontrollieren und bei sichtbaren Schäden, Funktionsstörungen oder auffälliger Wärmeentwicklung durch eine Fachwerkstatt prüfen zu lassen,
- Akkus auf einer nicht brennbaren Unterlage und mit Abstand zu Brandlasten zu laden, niemals in Flucht- und Rettungswegen,
- Ladegeräte trocken, staubfrei und gut belüftet zu betreiben und während des Ladens nicht abzudecken,
- längere oder nächtliche Ladevorgänge möglichst nicht unbeaufsichtigt durchzuführen und das Ladegerät danach vom Netz zu trennen. Hierbei handelt es sich um eine sinnvolle Sicherheitsempfehlung, die auch von der DGUV unterstützt wird. Eine allgemeine mietvertragliche Pflicht, bei der Vielzahl akkubetriebener Geräte jeden Ladevorgang zu überwachen, lässt sich aus der Rechtsprechung jedoch nicht ableiten. Das LG Lübeck stellte insoweit auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab, insbesondere auf das erstmalige Laden eines gebrauchten Akkus unbekannter Vorgeschichte.
- Ladeinfrastruktur professionell planen
Stellt ein Wohnungsunternehmen Ladeplätze für E-Bikes oder Pedelecs bereit, sollten Elektrofachkraft und Brandschutzfachplanung frühzeitig einbezogen werden. Eine technisch sichere Ladeinfrastruktur kann Risiken reduzieren und zugleich den Bedürfnissen der Bewohner gerecht werden.
- Versicherungsschutz überprüfen
Empfehlenswert ist außerdem eine Abstimmung mit dem Gebäudeversicherer. Maßgeblich sind die konkreten Versicherungsbedingungen. Geklärt werden sollte,
- ob und welche Schäden durch Lithium-Ionen-Akkus vom Versicherungsschutz erfasst sind,
- ob der Versicherer besondere Anforderungen an gemeinschaftliche Ladeeinrichtungen oder Lagerräume stellt,
- welche Präventionsmaßnahmen dokumentiert oder regelmäßig überprüft werden sollten.
Verhalten im Schadensfall
Kommt es zu einem Akkubrand, sollten Wohnungsunternehmen den Sachverhalt sorgfältig dokumentieren und eine vorschnelle Haftungszuweisung vermeiden. Insbesondere empfiehlt es sich,
- Brandursache aufklären
- Gebäudeversicherer unverzüglich einschalten und dessen Weisungen zur Schadenaufnahme beachten;
- Brandursache und Beweismittel sichern, insbesondere Akku, Ladegerät und Brandreste nicht vorschnell entsorgen;
- Feuerwehr-/Polizeiberichte und gegebenenfalls Sachverständigengutachten sichern.
- Obhuts- und Gefahrenbereich ermitteln
- klären, aus wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Brandursache stammt;
- feststellen, welche Personen oder Bereiche für den Betrieb, die Lagerung oder das Laden des Akkus verantwortlich waren.
- Pflichtverletzung und Haftungsfragen prüfen
- prüfen, ob tatsächlich eine objektive Pflichtverletzung vorliegt;
- Haftpflichtversicherung des Mieters ermitteln;
- Regressfragen mit dem Gebäudeversicherer abstimmen, statt vorschnell selbst Forderungen gegen den Mieter geltend zu machen.
