Recht
EmpCo-Richtlinie EU 2024 – Schluss mit den pauschalierten klimabezogenen Claims

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die EU die Regeln gegen irreführende Umweltwerbung deutlich. Die Vorgaben müssen ab dem 27. September 2026 eingehalten werden und gelten auch für bereits veröffentlichte Aussagen. Verboten werden insbesondere pauschale Umweltaussagen, wenn dafür keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Auch Claims wie „klimaneutral“ werden kritisch, wenn sie auf bloßer CO₂-Kompensation beruhen. In der deutschen Umsetzung wird insbesondere der Irreführungstatbestand verschärft und die sog. „Schwarze Liste“ des § 3 Abs. 3 UWG um neue Verbote erweitert werden.
Ein kurzer Leitfaden:
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Bin ich betroffen?
Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zielt auf Verbraucherkommunikation ab. Betroffen sind daher sämtliche gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern getätigte Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen sowohl schriftlich als auch mündlich.
Relevant sind vor allem Aussagen auf Website, Social Media (inklusive Aussagen in Videos, Podcasts, etc.), Exposés, Mieterzeitschriften, Imagebroschüren, Vermietungsunterlagen, Recruiting- und Imagekampagnen mit Bezug auf Gebäude, Quartiere, Modernisierungen oder dem Unternehmen insgesamt.
Typische betroffene Aussagen in der Wohnungswirtschaft sind zum Beispiel:
- „klimafreundliches Wohnen“
- „klimaneutraler Bestand“
- „nachhaltiges Quartier“
- „grüne Wohnanlage“
- „umweltfreundliche Modernisierung“
- „CO₂-neutrale Verwaltung“
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Ab wann gilt die Richtlinie
Die neuen Vorgaben sind ab 27. September 2026 anzuwenden. Ein allgemeiner Bestandsschutz für alte, bereits vor dem 27. September veröffentlichte Aussagen ist nicht ersichtlich; maßgeblich ist daher, was ab dem 27. September 2026 noch abrufbar oder im Einsatz ist. Die konkrete gerichtliche Handhabung einzelner Altfälle bleibt allerdings abzuwarten.
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Was darf ich sagen und was nicht?
Allgemeine Umweltaussagen (Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG ab 27.09.2026 in der neuen Fassung (n.F.)) sind verboten, wenn das werbende Unternehmen die sog. anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann. Die anerkannte hervorragende Umweltleistung kann insb. das EU-Umweltzeichen, ein Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I (z. B. der Blaue Engel), die höchste Energieeffizienzklasse A als Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht (bspw. für Elektrogeräte), die höchste Energieeffizienzklasse A (Null-Emissionshaus) der neuen Energieausweise für Gebäude der EPBD-RL nach deren Umsetzung in deutsches Recht als Umwelthöchstleistung gelten.
Zukunftsversprechen zu Umweltleistungen wie bspw. das Erreichen der Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr, sind künftig nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG n.F. nur noch dann zulässig, wenn sie mit klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zur Umsetzung verknüpft sind, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind.
Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln ist gemäß Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.nur noch dann zulässig, wenn diese staatlich anerkannt sind oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. entspricht. Für das Zertifizierungssystem stellt die EmpCo Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit auf. Den Unternehmer trifft die Pflicht zu prüfen, ob das an ihn verliehene Nachhaltigkeitssiegel diese Anforderungen erfüllt.
Irreführend und damit stets unzulässig ist es
- nach der neuen Nr. 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F., Umweltaussagen in der Art und Weise zu treffen, dass ein ausdrücklicher oder konkludenter Eindruck entsteht, dass sie sich auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmers beziehen, obwohl sie tatsächlich nur auf einen Teil des Produkts oder einen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmers zutreffen.
- nach Nr. 10a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F., wenn es sich bei den Umweltaussagen um Selbstverständlichkeiten, z.B. eine gesetzliche Anforderung handelt.
- nach Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F., wenn für die Umweltaussage auf CO2-Kompensationen abgestellt wird.
- nach Nr. 23d zu § 3 Abs. 3 UWG n.F., wenn über Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Softwareaktualität von Produkten oder Dienstleistungen unklar kommuniziert wird. Bieten Wohnungsunternehmen über Mieter-Apps oder Mieterportale digitale Dienstleistungen an, ist künftig zusätzlich auch die Mindestdauer der Bereitstellung von Softwareaktualisierungen gemäß § 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB n.F. anzugeben.
Praktische Faustregel:
Je allgemeiner der Claim, desto höher das Risiko.
Je konkreter, messbarer und enger begrenzt die Aussage, desto eher ist sie vertretbar.
- Ohne Nachweise, etc. sind folgende Aussagen hochriskant bzw. künftig unzulässig:
- „klimafreundlich“
- „grün“
- “umweltfreundlich“
- „umweltschonend“
- „ökologisch“
- „nachhaltig“
- „energieeffizient“
- „CO₂-neutral“
- „klimaneutral“
- „klimaschonend“
- „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“
- „wir werden bis 2030 klimaneutral“
- „auf dem Weg zur Klimaneutralität“
Eher zulässig sind folgende Aussagen:
- „Das Gebäude wird zu 100 % mit Fernwärme versorgt.“
- „Der Strom für die Allgemeinflächen stammt seit Januar 2026 aus zertifizierten erneuerbaren Quellen.“
- „Die Fassade enthält x % Recyclingmaterial.“
- „Die CO₂-Emissionen des Verwaltungsstandorts wurden seit 2021 um 18 % reduziert.“
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Welche Konsequenzen erwarten mich bei einem Verstoß?
Verstöße gegen die Regelungen der EmpCo werden in erster Linie von anspruchsberechtigten Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden verfolgt werden und führen regelmäßig zu Abmahnungen, auf die man kurzfristig reagieren sollte. Kommt man der Abmahnung nicht nach, drohen einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zudem Schadensersatzansprüche und sogar Bußgelder in Betracht.
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Was muss ich tun?
Unternehmen sollten ihre gesamte Außenkommunikation jetzt systematisch überprüfen.
Empfohlenes Vorgehen
- Claims inventarisieren und pauschale Claims markieren Erfassen Sie alle Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Website, Social Media, PDFs, Exposés, Mailings, Anzeigen, Vertriebsunterlagen, etc.
- Nachweis prüfen Fragen Sie zu jeder Aussage:
o Worauf genau bezieht sie sich?
o Ist sie objektiv belegbar? Bzw. Gibt es eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, ein tragfähiges Zertifizierungssystem oder ein staatlich anerkanntes Nachhaltigkeitssiegel?
- Zukunftsclaims gesondert prüfen (nur behalten, wenn ein belastbarer Umsetzungsplan mit messbaren Zielen existiert)
- Claims die wesentlich oder ausschließlich auf CO₂-Kompensation kritisch prüfen
- Im Zweifel präzisieren, löschen oder Anwalt konsultieren Wer keine belastbaren Nachweise vorlegen kann, fährt am sichersten damit, pauschale Aussagen zu entfernen oder durch konkrete, eng begrenzte und überprüfbare Angaben zu ersetzen. Falls Sie die Aussage weiterverwenden möchten, lohnt sich die Konsultation eines Anwalts.
- Bewusstsein im Unternehmen für Greenwashing-Risiken schaffen, zum Beispiel durch Guidelines und Schulungen
